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Für Pankow e.V.

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Satzung


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§ 1 Satzung

1) Der Verein führt den Namen FÜR PANKOW. Nach Eintragung im Vereinsregister führt er den Namenszusatz e.V.

2) Der Sitz des Vereins ist der Bezirk Pankow von Berlin.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Durchführung von Ausstellungen, Führungen und Besichtigungen
  • Diskussions- und Kinoveranstaltungen zur Geschichte und Sozialgeschichte Pankows und seines Umlands, zu kulturellen, handwerklichen und wissenschaftlichen Leistungen des Bezirkes und seiner Ursprungsortschaften im Landkreis Barnim und durch Unterstützung des Heimatmuseums, der Chronik und der Geschichte der Ortsteile.
  • die Herausgabe einer Schriftenreihe über die Entwicklung in Vergangenheit und Gegenwart.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bezirksamt Pankow, das es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der dann über die Aufnahme entscheidet.

3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust ihrer Geschäftsfähigkeit, mit dem freiwilligen Austritt oder mit dem Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Jahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung zu verzeichnen ist. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes der Vorstand.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2) Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand mittels Beitragsordnung festgelegt.

3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden und die Erreichung des Zwecks gefährden könnte.


§ 6 Fördermitgliedschaft

1) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der dann über die Aufnahme entscheidet.

3) Die Fördermitgliedschaft endet mit dem Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust ihrer Geschäftsfähigkeit, mit dem freiwilligen Austritt oder mit dem Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Jahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung zu verzeichnen ist. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes der Vorstand.


§ 7 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder

1) Die Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen des Vereins Rede- und Antwortrecht. Sie haben kein Stimmrecht

2) Jedes Fördermitglied hat einen Beitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand mittels Beitragsordnung festgelegt.

3) Die Fördermitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden und die Erreichung des Zwecks gefährden könnte.

§ 8 Organe und Gremien des Vereins

a) Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.

b) Zur Begleitung des Vereins wird ein Kuratorium eingerichtet.

c) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.


§ 9 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2) Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder und Fördermitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

3) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.


§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig

a) Verabschiedung des Jahreshaushaltsplans

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

d) Wahl der Finanzprüfer

e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks sowie über Auflösung des Vereins


§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2) Zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen dann mindestens zwei Wochen liegen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitzählen.

3) Dringlichkeitsanträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet werden.


§ 12 Beschlussfassung

1) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Durchführung obliegt dem Vorstand. Versammlungsleiter und Protokollführer sind auf Vorschlag des Vorstandes zu wählen.

2) Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.

3) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

4) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, es sei denn es handelt sich um Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. Hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

5) Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu einem bekannten Tagesordnungspunkt ist zulässig. Vollmachtnehmer kann nur ein Vereinsmitglied sein. Mehr als zwei Vollmachten pro Mitglied sind unzulässig.

6) Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 13 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf stimmberechtigten natürlichen Personen. Dazu gehören der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Mitglieder.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der übrige Vorstand berechtigt, ein Mitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu berufen. Die Wahl ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.

3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter.

4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er legt im Rahmen der Satzung die Aufgaben des Vereins fest.

5) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und, um seine Aufgaben zu erfüllen, Ausschüsse einsetzen.

6) Der Vorstand tagt regelmäßig und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.

7) Wenn § 13 (5) zur Anwendung kommt, sind der Geschäftsführer und die Ausschussvorsitzenden nicht stimmberechtigte Teilnehmer der Vorstandssitzung.

8) Der Vorstand ist berechtigt, alle offenen Fragen, die nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zu regeln.

9) Alle Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und die gefertigten Protokolle sind durch den Protokollführer und den Vorsitzenden zu zeichnen.


§ 14 Kuratorium

1) Das Kuratorium besteht aus Personen, die auf Grund ihres Wirkens für die Entwicklung von Pankow wichtig sind und sich für die Ziele des Vereins einsetzen.

2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

3) Der Vorsitzende wird aus der Mitte des Gremiums gewählt.

4) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

5) An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt der Vorstand teil.


§ 15 Finanzprüfer

Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Finanzprüfer zu wählen.


§ 16 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 17 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.11.2004 in Kraft.

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